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   BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 18.92   

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BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 18.92 (https://dejure.org/1993,4702)
BVerwG, Entscheidung vom 08.09.1993 - 11 C 18.92 (https://dejure.org/1993,4702)
BVerwG, Entscheidung vom 08. September 1993 - 11 C 18.92 (https://dejure.org/1993,4702)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 377
  • FamRZ 1994, 597
  • DVBl 1994, 424
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 18.92
    Der Gerichtshof hat durch Urteil vom 21. Juni 1988 (Slg. 1988, S. 3161 ff. = NJW 1988, 2165 [EuGH 21.06.1988 - - 39/86]) entschieden,.

    Dies zu beurteilen ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, das dabei die verschiedenen hierfür sachdienlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, wie z.B. die Art und die Verschiedenartigkeit der ausgeübten Tätigkeiten und die Dauer der Zeitspanne, die zwischen dem Ende dieser Tätigkeiten und dem Beginn des Studiums liegt (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Juni 1988, Rs 197/86 <Slg. 1988, S. 3205, 3207> und Rs 39/86 ; Urteile vom 26. Februar 1992, Rs C-357/89 <NJW 1992, S. 1493 f. [EuGH 26.02.1992 - C 357/89]> und Rs C-3/90 <EuZW 1992, S. 313 f.>; Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1993, a.a.O.).

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist geklärt, daß die Aufrechterhaltung der Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich von dem Zusammenhang zwischen der früheren Berufstätigkeit und dem durchgeführten Studium abhängt und daß die Erfüllung dieser Bedingung ausnahmsweise nur dann nicht verlangt werden kann, wenn ein Wanderarbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos geworden ist und durch die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig gezwungen wird (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Juni 1988 - Rs 39/86 - und vom 26. Februar 1992 - Rs C-357/89 - ).

  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 18.92
    Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 VO 1612/68 im Falle der Klägerin erfüllt waren, richtet sich, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, nach den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 21. Juni 1988 (a.a.O.) für die Auslegung der genannten Vorschrift gesetzt hat.

    Dies zu beurteilen ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, das dabei die verschiedenen hierfür sachdienlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, wie z.B. die Art und die Verschiedenartigkeit der ausgeübten Tätigkeiten und die Dauer der Zeitspanne, die zwischen dem Ende dieser Tätigkeiten und dem Beginn des Studiums liegt (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Juni 1988, Rs 197/86 <Slg. 1988, S. 3205, 3207> und Rs 39/86 ; Urteile vom 26. Februar 1992, Rs C-357/89 <NJW 1992, S. 1493 f. [EuGH 26.02.1992 - C 357/89]> und Rs C-3/90 <EuZW 1992, S. 313 f.>; Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1993, a.a.O.).

  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 18.92
    Dies zu beurteilen ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, das dabei die verschiedenen hierfür sachdienlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, wie z.B. die Art und die Verschiedenartigkeit der ausgeübten Tätigkeiten und die Dauer der Zeitspanne, die zwischen dem Ende dieser Tätigkeiten und dem Beginn des Studiums liegt (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Juni 1988, Rs 197/86 <Slg. 1988, S. 3205, 3207> und Rs 39/86 ; Urteile vom 26. Februar 1992, Rs C-357/89 <NJW 1992, S. 1493 f. [EuGH 26.02.1992 - C 357/89]> und Rs C-3/90 <EuZW 1992, S. 313 f.>; Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1993, a.a.O.).

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist geklärt, daß die Aufrechterhaltung der Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich von dem Zusammenhang zwischen der früheren Berufstätigkeit und dem durchgeführten Studium abhängt und daß die Erfüllung dieser Bedingung ausnahmsweise nur dann nicht verlangt werden kann, wenn ein Wanderarbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos geworden ist und durch die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig gezwungen wird (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Juni 1988 - Rs 39/86 - und vom 26. Februar 1992 - Rs C-357/89 - ).

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 2.92

    Freizügigkeit - Ausbildungsförderung - Arbeitnehmer - Berufstätigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 18.92
    Vielmehr kann sich für die Zeit vor dem Inkrafttreten des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) für Auszubildende, die - wie die Klägerin - die persönlichen Voraussetzungen des § 8 BAföG in der maßgeblichen Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl I S. 645) nicht erfüllt haben, ein Anspruch auf Ausbildungsförderung unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 VO 1612/68 ergeben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 2.92 - ).

    Dies zu beurteilen ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, das dabei die verschiedenen hierfür sachdienlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, wie z.B. die Art und die Verschiedenartigkeit der ausgeübten Tätigkeiten und die Dauer der Zeitspanne, die zwischen dem Ende dieser Tätigkeiten und dem Beginn des Studiums liegt (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Juni 1988, Rs 197/86 <Slg. 1988, S. 3205, 3207> und Rs 39/86 ; Urteile vom 26. Februar 1992, Rs C-357/89 <NJW 1992, S. 1493 f. [EuGH 26.02.1992 - C 357/89]> und Rs C-3/90 <EuZW 1992, S. 313 f.>; Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1993, a.a.O.).

  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 18.92
    Dies zu beurteilen ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, das dabei die verschiedenen hierfür sachdienlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, wie z.B. die Art und die Verschiedenartigkeit der ausgeübten Tätigkeiten und die Dauer der Zeitspanne, die zwischen dem Ende dieser Tätigkeiten und dem Beginn des Studiums liegt (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Juni 1988, Rs 197/86 <Slg. 1988, S. 3205, 3207> und Rs 39/86 ; Urteile vom 26. Februar 1992, Rs C-357/89 <NJW 1992, S. 1493 f. [EuGH 26.02.1992 - C 357/89]> und Rs C-3/90 <EuZW 1992, S. 313 f.>; Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1993, a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.1991 - 10 L 5218/91

    Ausbildungsförderung; EuGH-Vorlage; Diskriminierungsverbot; Ausländer;

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 18.92
    Auf die Berufung der Beklagten hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 4. Juli 1991 (FamRZ 1992, 737 ff. [OVG Niedersachsen 04.07.1991 - 10 L 5218/91]) das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
  • BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 20.92

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium - Zusammenhang

    Die Revisionsbegründung stimmt mit derjenigen im Verfahren BVerwG 11 C 18.92 überein.

    Ihr Vorbringen deckt sich ebenfalls im wesentlichen mit demjenigen im Verfahren BVerwG 11 C 18.92.

    Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am vorliegenden Verfahren mit den gleichen Ausführungen wie im Verfahren BVerwG 11 C 18.92.

    Zur Begründung verweist der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf sein zwischen denselben Beteiligten ergangenes Urteil vom gleichen Tage im Revisionsverfahren BVerwG 11 C 18.92.

    Parallelverfahren: BVerwG - 08.09.1993 - AZ: 11 C 18.92.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2008 - 6 S 26.07

    Ausbildungsförderung: Zweiter Bildungsweg, österreichische Staatsangehörige

    Nach der im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (grundlegend EuGH, Urteil vom 21. Juni 1988 - Rs 39.86 Lair -, NJW 1988, 2165) ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 27. Januar - 11 C 2/92 - und 8. September 1993 - 11 C 18.92 -, Buchholz 436.36 Nr. 8 und 9) muss die frühere Berufstätigkeit einen sachlichen (fachlichen oder inhaltlichen) Zusammenhang mit dem Gegenstand der betreffenden Ausbildung aufweisen.

    Selbst wenn ein Zusammenhang im vorstehend dargelegten Sinne nicht besteht, kann hierauf nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer - wie hier vorgetragen - unfreiwillig arbeitslos geworden ist, und durch die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig gezwungen wird (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Juni 1988, a.a.O., sowie vom 26. Februar 1992 - Rs C-357/89 -, NJW 1992, 1493; BVerwG, Urteile vom 8. September 1993, a.a.O., und vom 12. Dezember 2002 - 5 C 38.01 -, ZFSH/SGB 2003, 361).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 7 S 2965/04

    Ausbildungsförderung für französischen Erasmus-Studenten - Gemeinschaftsrecht

    Zwar sind Leistungen der Ausbildungsförderung eine soziale Vergünstigung in diesem Sinne (EuGH, Slg. 1988, 3161 - Lair - Rn. 18 ff.; BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 - 11 C 18.92 - NVwZ 1994, 377).
  • VG Göttingen, 23.11.2006 - 2 A 331/06

    Voraussetzung für Ausbildungsförderungsleistungen an EU-Ausländer; Au-Pair

    Ausgehend davon, dass es um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft geht, haben der EuGH und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 27.1.1993 -11 C 2.92-; 8.9.1993 -11 C 18.92-, Buchholz 436.36 Nr. 8 und 9) geurteilt, dass es grundsätzlich, außer im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, darauf ankommt, ob die gesamte frühere Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedsstaat einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des betreffenden Studiums erkennen lässt.

    Besteht somit kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Beschäftigung als Au-pair-Kraft und dem Studium der Deutschen und Skandinavischen Philologie, kann hierauf nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts nur ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn ein Arbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos geworden ist, und durch die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig gezwungen wird (EuGH, Urteil vom 21.6.1988, a.a.O.; Urteil vom 26.2.1992 -C 357/89-, NJW 1992, 1493 f.; BVerwG, Urteil vom 8.9.1993 -11 C 18.92, a.a.O. S. 14).

  • VG Göttingen, 13.07.2011 - 2 A 266/10

    Ausbildungsförderung; Beschäftigungsverhältnis; Daueraufenthalt; Grenzgänger;

    Ausgehend davon, dass es um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft geht, haben der EuGH und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 27.1.1993 -11 C 2.92-; 8.9.1993 -11 C 18.92-, Buchholz 436.36 Nr. 8 und 9) geurteilt, dass es grundsätzlich, außer im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, darauf ankommt, ob die gesamte frühere Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedsstaat einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des betreffenden Studiums erkennen lässt.
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